TIERÄRZTLICHE PRAXIS

ImpfpässeDie rechtliche Grundlage für die erleichterten Reisebedingungen für Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) ist die VO (EU)  576/2013, die am 29.12.2014 in Kraft trat und die bisher gültige VO (EG) 998/2003 aufhob und ablöste. Damit änderten sich u.a. die Anforderungen an das Ausfüllen des Heimtierausweises und die Bestimmungen zum Reisen mit Welpen.

Informationen zu den neuen Reisebestimmungen.

Der neue Heimtierausweis ist primär ein Identitätsnachweis und sekundär eine Impfbescheinigung, das äußere Erscheinungsbild wie auch das Format des Ausweises hat sich nicht geändert. Ab jetzt muss folgendes eingetragen und beim Ausfüllen beachtet werden:

  1. Der Ausweis darf nur von ermächtigten Tierärztinnen und Tierärzten ausgestellt werden.
  2. Diese müssen vor Ausstellen des Ausweises kontrollieren, ob das Heimtier ordnungsgemäß gekennzeichnet ist bzw. es erst mit einem Microchip zu kennzeichnen und danach zu impfen und die entsprechenden Angaben im Pass einzutragen. Dieses kann während des gleichen Tierarztbesuchs erfolgen.
  3. Die Felder zur Beschreibung des Tieres und die Daten des Tierhalters sind vom ermächtigten Tierarzt auszufüllen.
  4. Der Tierhalter muss danach diese Angaben unterschreiben.
  5. Die Tätowierungsstelle ist anzugeben, falls das Tier vor dem 3. Juli 2011 durch Tätowierung gekennzeichnet wurde.
  6. Alle Datumsangaben müssen vollständig mit vierstelliger Jahreszahl eingetragen werden.
  7. Bei Tollwut-Erstimpfung (nach 21 Tagen) oder nach Ablauf der Gültigkeit von Wiederholungsimpfungen (siehe Herstellerangaben) ist anzugeben, ab wann die Impfung gültig ist.
  8. Der Tierarzt ist verpflichtet, die Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Tieres mit einer selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sobald die erforderlichen Informationen erfasst sind.
  9. Ebenfalls entsprechend versiegelt werden müssen im Ausweis befindliche Aufkleber mit Informationen zur Tollwutimpfung, sofern sie nicht unbrauchbar werden bei Entfernung.
    Es ist aber möglich und erlaubt die Tollwutimpfung (wie auch andere Impfungen) handschriftlich einzutragen, dann entfällt die Pflicht zum Laminieren.
  10. Name und Kontaktinformationen inkl. E-Mail-Adresse des ausstellenden Tierarztes müssen in Abschnitt IV eingetragen und von diesem unterschrieben werden.
  11. Der den Ausweis ausstellende Tierarzt ist verpflichtet, die Ausweisnummer zusammen mit der alphanumerischen Nummer des Transponders oder der Tätowierung, den Ort der Kennzeichnung, den Zeitpunkt der Anbringung oder des Ablesens der Kennzeichnung sowie dem Namen und die Kontaktinformationen des Tierhalters für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der drei Jahre nicht unterschreiten darf, aufzubewahren.
  12. Darüber hinaus müssen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass Blankoausweise nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben und deren Namen zusammen mit der Ausweisnummer registriert werden. Die Drucklegenden Firmen sind verpflichtet ihre Aufzeichnungen mindestens für drei Jahre aufzubewahren.

Als Übergangsbestimmung, durch die die administrative und finanzielle Belastung der Tierhalter begrenzt werden soll, behalten EU-Ausweise, die vor dem 29. Dezember 2014ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit, solange das betroffene Tier lebt.

Auch nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften sollten, um betrügerischen Handlungen zu verhindern, in den „alten“ Heimtierausweisen die verwendeten Aufkleber (Microchipnummer und Tollwutimpfungen) gesichert werden, damit diese nicht unbemerkt wieder entfernt werden können. Zum Beispiel durch Laminieren, Überkleben der Aufkleber. (Siehe dazu das Schreiben der EU Kommission vom 15.02.2012:Signed_f180420_CVOs_use_of_stickers_in_pet_passport )
(KW 13.10.2014)

EU-Tierimpfpass Inhalt

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